Ganz neu für SIE

Hier werde ich nach und nach immer neue kurze Artikel posten zur besseren Information meiner Patientenbesitzer.

 

Kastration/Sterilisation was ist der Unterschied?

Die Kastration und Sterilisation sind zwei verschiedene Methoden der Fortpflanzungskontrolle bei Tieren. Hier sind die Unterschiede zwischen den beiden:
Kastration bezieht sich auf die chirurgische Entfernung der Fortpflanzungsorgane eines Tieres. Bei männlichen Tieren werden die Hoden entfernt, während bei weiblichen Tieren die Eierstöcke entfernt werden. Die Kastration hat verschiedene Vorteile, wie die Reduzierung des sexuellen Verhaltens, die Verringerung des Risikos von bestimmten Krebserkrankungen und die Kontrolle der Fortpflanzung. Es ist eine irreversible Methode, da die entfernten Organe nicht wiederhergestellt werden können.
Sterilisation hingegen bezieht sich auf die Unterbindung der Fortpflanzungsfähigkeit eines Tieres, ohne die Fortpflanzungsorgane zu entfernen. Bei männlichen Tieren wird der Samenleiter durchtrennt, während bei weiblichen Tieren die Eileiter blockiert oder durchtrennt werden. Die Sterilisation verhindert die Fortpflanzung, hat aber keinen Einfluss auf das sexuelle Verhalten des Tieres. Im Gegensatz zur Kastration ist die Sterilisation oftmals reversibel, da die durchtrennten oder blockierten Organe wiederhergestellt werden können (wegen eines hohen Risikos bzgl Verwachsungen kann die Reversibilität jedoch nicht garantiert werden).
Da beim Tier neben der Kontrolle der Fortpflanzung sexualhormon-assozierte Verhaltensmuster eine der Hauptindikation zur Kastration sind, werden Sterilisationen nur in seltenen Einzelfällen durchgeführt. 


 

Kastrations- und Kennzeichnungspflicht für Katzen im Saarland

Im Saarland gibt es eine Kastrations- und Kennzeichnungspflicht für Katzen. Was Sagt der Gesetzestext:

 

§ 3
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gilt:

1.

Eine „Katze“ ist ein weibliches oder männliches Tier der Art Hauskatze (Felis libyca f. catus, die domestizierte Form der Falbkatze, Felis libyca).

2.

„Katzenhalter“ (Halterinnen und Halter) sind natürliche oder juristische Personen, die die tatsächliche Bestimmungsmacht über eine Katze nicht nur vorübergehend ausüben.

3.

„Katzenhalter“ nach Nummer 2 können auch Personen sein, die Katzen regelmäßig über einen längeren Zeitraum füttern.

4.

Eine „frei laufende Katze“ ist eine von Menschen gehaltene Katze, die unkontrollierten freien Auslauf hat.

5.

„Unkontrollierter freier Auslauf“ ist die freie Bewegung der Katze, wenn weder die Katzenhalter noch für sie handelnde Personen unmittelbar auf die Katze einwirken oder einwirken können, um ein Entweichen zu verhindern.

6.

Eine „frei lebende Katze“ ist eine Katze, die nicht oder nicht mehr von Menschen gehalten wird.

7.

„Fortpflanzungsfähig“ ist eine Katze, die fünf Monate oder älter ist und nicht unfruchtbar gemacht worden ist.

8.

„Kastration“ ist die dauerhafte chirurgische Unfruchtbarmachung einer Katze durch Tierärzte (Tierärztinnen und Tierärzte).

9.

„Beauftragte im Sinne dieser Verordnung“ sind natürliche oder juristische Personen, die von der zuständigen Behörde im Sinne des § 10 dieser Verordnung, auch auf eigenen Antrag, zur Durchführung von Maßnahmen nach dieser Verordnung bestimmt werden.

10.

Ein „Transponder“ ist ein Mikrochip-Implantat gemäß ISO-Norm 11785, mit einer elektronisch ablesbaren, einmaligen Nummer zur individuellen Kennzeichnung von Tieren.

§ 4
Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht

(1) Katzenhalter müssen frei laufende Katzen in einem nach § 2 ausgewiesenen Schutzgebiet eindeutig und dauerhaft mittels Transponder oder Tätowierung kennzeichnen lassen und registrieren.

(2) Die Registrierung der Katzen erfolgt durch Eintrag in eines der folgenden Haustierregister:

FINDEFIX Deutscher Tierschutzbund, In der Raste 10, 53129 Bonn

TASSO e. V., Otto-Volger-Straße 15, 65843 Sulzbach/Ts.

(3) Der zuständigen Behörde ist auf Verlangen ein Nachweis über die Kennzeichnung und Registrierung vorzulegen.

 

§ 5
Auslaufverbot für fortpflanzungsfähige Katzen

(1) Fortpflanzungsfähigen Katzen, die in einem in § 2 bezeichneten Schutzgebiet gehalten werden, darf kein unkontrollierter freier Auslauf gewährt werden. Katzenhalter, die dies nicht dauerhaft sicherstellen können, haben die Katzen kastrieren zu lassen.

(2) Die zuständige Behörde kann Katzenhaltern in begründeten Einzelfällen auf Antrag Ausnahmen von Absatz 1 erlauben. Die Pflicht zur Kennzeichnung und Registrierung nach § 4 bleibt hiervon unberührt.

 

Nachzulesen auf: https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-KatSchVSLrahmen

 

Das bedeutet es verstößt gegen die Katzenschutzverordnung eine Katze/Kater älter als 5 Monate raus zu lassen, wenn das Tier nicht ordnungsgemäß mit einem Transponder oder einer Tättoowierung gekennzeichnet und registriert ist und kastriert.

 

Q: Warum ist das registiert hier fett geschrieben?

A: Die Registierung ist nicht automatisch teil der Kennzeichnung. Es ist in erster Instanz Aufgabe des Tierhalters die Registierung durch zu führen. Auch wenn sie ein bereits registriertes Tier übernehmen müssen Sie dies melden bei Tasso bzw Findefix (je nachdem wo das Tier registiert ist).

Wir und viele Kollegen übernehmen gerne nach der Kennzeichnung die Erstregistierung auf Ihren Namen als Service (Und weil mich persönlich jede Meldung auf Facebook und co mit verlorenen und gefundenen Tieren, die gekennzeichnet, aber nicht registiert sind, ernorm frustiert).

 

Ich persönlich finde es mindestens genauso wichtig Wohnungskatzen zu kennzeichnen und zu registrieren. Denn wie oft höre ich: der/die braucht keinen Chip der/die ist ne reine Wohnungskatzen.... Und wieviele ausgebüxte Wohnungskatzen werden aktuell gesucht.... Gerade durch die mangelnde Erfahrung finden sie selten alleine nach Hause.